
Zielgruppe: Zielgruppe: Mitarbeiter/innen von SGB II-Behörden sowie von freien Trägern, Stiftungen und Wohlfahrtsverbänden, die MAE planen oder umsetzen und die Personen für die entsprechende Förderung auswählen und weitervermitteln.
Voraussetzungen: Es werden fachliche Vorkenntnisse erwartet
Abschluss: Zertifikat
Mit der Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen neue gesetzliche Rahmenbedingungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen worden. In erster Linie sollen für die Wiedereingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach SGB III eingesetzt werden. Darüber hinaus können Arbeitsgelegenheiten sowohl mit einer Entgeltvariante als auch mit einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (MAE) von 1 bis 2 Euro pro Stunde zuzüglich zum Arbeitslosengeld II geschaffen werden (§ 16d SGB II). Die MAE müssen die Kriterien „zusätzlich“, „im öffentlichen Interesse“ sowie „gemeinnützig“ erfüllen und dürfen keine Konkurrenz zum allgemeinen Arbeitsmarkt und zur Wirtschaft darstellen. Zum 01.10.2007 hat der Gesetzgeber den Beschäftigungszuschuss nach § 16e (früher 16a) SGB II geschaffen, der erwerbsfähigen, aber auf dem regulären Arbeitsmarkt voraussichtlich langfristig nicht vermittelbaren Menschen eine Möglichkeit bieten soll, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen zu können. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber mit dem Förderinstrument des Beschäftigungszuschusses motiviert werden, Menschen mit gravierenden Vermittlungshemmnissen einzustellen. Seit 01.01.2009 ist es dem SGB II-Träger nicht mehr möglich, eine ABM-Förderung vorzunehmen. Stattdessen sollen die Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante nach § 16d SGB II intensiver genutzt werden. In diesem Seminar werden die relevanten Rechtsgrundlagen vermittelt und ihre praktische Umsetzung erörtert.
Schwerpunkte:
Rechtsgrundlagen/SGB II für Beschäftigungen mit Entgeltvariante, MAE und Beschäftigungszuschuss
Anspruchsvoraussetzungen der betroffenen Personen, die gefördert werden sollen
Umfang der Förderung
Kooperation mit Arbeitsagentur und JobCenter
Qualifizierung und sozialpädagogische Betreuung
Einsatzstellensuche und Betreuung
Individuelle Berufswegplanung/Fallmanagement und Profiling
Festlegung der Aktivierungsphase in der Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die geplante Förderung mit dem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB III
Aktuelle Rechtsprechung.